Wer darf Schädlingsbekämpfungen durchführen?

 
 

Die Grundlage einer Schädlingsbekämpfungsmaßnahme in Deutschland bildet die GefStoffV (Gefahrstoffverordnung) Anhang V Nr. 6. und die TRGS (Techn. Regeln für Gefahrstoffe) 523.

   
 

In der TRGS 523 ist unter anderem folgendes geregelt:

   

Anwendungsbereich:

 
 

Diese TRGS gilt für die Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheits-schädlichen Stoffen und Zubereitungen, bei denen die genannten Stoffe oder Zubereitungen freigesetzt werden, wenn die Schädlingsbekämpfung gewerbsmäßig oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen bei Dritten erfolgt. ....

   

4. Personelle Ausstattung:

(des Schädlingsbekämpfungsbetriebes)

   
 

4.1

Eine ausreichende personelle Ausstattung liegt vor, wenn geeignete sachkundige Personen beschäftigt werden. ....

 

4.3

Sachkundig

 

4.3.1

Sachkundig ist wer

 

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die Prüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschuß "Geprüfter Schädlingsbekämpfer/ Geprüfter Schädlingsbekämpferin" vom 19.3.1984 (BGBl. I S. 468) in der jeweiligen gültigen Fassung oder

 

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die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in den alten Bundesländern oder nach Recht der ehemaligen DDR abgelegt oder

 

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in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft nachweislich eine vergleichbare Sachkunde erworben hat.

 

4.3.2

Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt auch oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde als den Prüfungen nach Nummer 4.3.1 gleichwertig anerkannt worden ist. ....

 

4.5

Der Sachkundige muß sich regelmäßig fachlich fortbilden.

   

Schadnagerbekämpfungen

dürfen gewerblich nur von Sachkundigen, die eine Erlaubnis gemäß § 11 Tierschutzgesetze vom 25.05.1998 haben, durchgeführt werden.

   
 

Beispiel: Rattenbekämpfung in der Kanalisation

   

§ 11

sagt u.a.

 

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Wer Wirbeltiere als Schädlinge gewerblich bekämpfen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. ....

 
 

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Pflanzenschutzmaßnahmen dürfen gewerblich nur von Sachkundigen durchgeführt werden, die die Sachkunde gemäß § 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung erworben haben.

 
   

§ 1 Sachkundenachweis

für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

   
 

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Der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in einem Betrieb der Landwirtschaft, des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft oder

 

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für andere - außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe - oder

 

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für die Anleitung oder Beaufsichtigung von Personen, die eine Tätigkeit nach Nummer 1 im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ausüben, kann durch Vorlage eines Abschlusszeugnisses nach Absatz 2 oder durch eine Prüfung nach § 2 erbracht werden. Die zuständige Behörde kann auch den erfolgreichen Abschluss in einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung als Nachwies der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten anerkennen, wenn die Vermittlung solcher Kenntnisse und Fertigkeiten Gegenstand der Aus-, Fort- oder Weiterbildung gewesen ist.

 

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(...)

 

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Die Chemikalien-Verbotsverordnung regelt das Inverkehrbringen von nach der GefStoffV gekennzeichneten Stoffen und Zubereitungen, sowie von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die diese freisetzten können oder enthalten. Nur Personen, die die Sachkunde gemäß § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung nachweisen können, dürfen die o.g. Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse an Dritte weitergeben.

   

§ 5 Sachkunde

 
   
 

Die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 hat nachgewiesen , wer die nach der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung nach Absatz 2 bestanden hat,

   
 

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die Approbation als Apotheker besitzt,

 

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...

 

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...

 

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...

 

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die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin bestanden hat, ... nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden, die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht. (z.B. §13 GefStoffV)

   
 

Die Prüfung der Sachkunde erstreckt sich auf die allgemeinen Kenntnisse über wesentliche Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach §3 Abs. 1 Satz 1, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften. ....