W er darf Schädlingsbekämpfungen durchführen? |
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Die Grundlage einer Schädlingsbekämpfungsmaßnahme in Deutschland bildet die GefStoffV (Gefahrstoffverordnung) Anhang V Nr. 6. und die TRGS (Techn. Regeln für Gefahrstoffe) 523. |
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In der TRGS 523 ist unter anderem folgendes geregelt: |
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Anwendungsbereich: |
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Diese TRGS gilt für die Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheits-schädlichen Stoffen und Zubereitungen, bei denen die genannten Stoffe oder Zubereitungen freigesetzt werden, wenn die Schädlingsbekämpfung gewerbsmäßig oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen bei Dritten erfolgt. .... |
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4. Personelle Ausstattung: |
(des Schädlingsbekämpfungsbetriebes) |
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4.1 |
Eine ausreichende personelle Ausstattung liegt vor, wenn geeignete sachkundige Personen beschäftigt werden. .... |
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4.3 |
Sachkundig |
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4.3.1 |
Sachkundig ist wer |
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die Prüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschuß "Geprüfter Schädlingsbekämpfer/ Geprüfter Schädlingsbekämpferin" vom 19.3.1984 (BGBl. I S. 468) in der jeweiligen gültigen Fassung oder |
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die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in den alten Bundesländern oder nach Recht der ehemaligen DDR abgelegt oder |
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in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft nachweislich eine vergleichbare Sachkunde erworben hat. |
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4.3.2 |
Sachkundig ist auch, wer eine Prüfung abgelegt auch oder eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die von der zuständigen Behörde als den Prüfungen nach Nummer 4.3.1 gleichwertig anerkannt worden ist. .... |
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4.5 |
Der Sachkundige muß sich regelmäßig fachlich fortbilden. |
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Schadnagerbekämpfungen |
dürfen gewerblich nur von Sachkundigen, die eine Erlaubnis gemäß § 11 Tierschutzgesetze vom 25.05.1998 haben, durchgeführt werden. |
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Beispiel: Rattenbekämpfung in der Kanalisation |
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§ 11 |
sagt u.a. |
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Wer Wirbeltiere als Schädlinge gewerblich bekämpfen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. .... |
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Pflanzenschutzmaßnahmen dürfen gewerblich nur von Sachkundigen durchgeführt werden, die die Sachkunde gemäß § 2 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung erworben haben. |
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§ 1 Sachkundenachweis |
für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln |
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Der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in einem Betrieb der Landwirtschaft, des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft oder |
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für andere - außer gelegentlicher Nachbarschaftshilfe - oder |
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für die Anleitung oder Beaufsichtigung von Personen, die eine Tätigkeit nach Nummer 1 im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ausüben, kann durch Vorlage eines Abschlusszeugnisses nach Absatz 2 oder durch eine Prüfung nach § 2 erbracht werden. Die zuständige Behörde kann auch den erfolgreichen Abschluss in einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung als Nachwies der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten anerkennen, wenn die Vermittlung solcher Kenntnisse und Fertigkeiten Gegenstand der Aus-, Fort- oder Weiterbildung gewesen ist. |
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(...) |
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Die Chemikalien-Verbotsverordnung regelt das Inverkehrbringen von nach der GefStoffV gekennzeichneten Stoffen und Zubereitungen, sowie von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die diese freisetzten können oder enthalten. Nur Personen, die die Sachkunde gemäß § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung nachweisen können, dürfen die o.g. Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse an Dritte weitergeben. |
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§ 5 Sachkunde |
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Die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 hat nachgewiesen , wer die nach der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung nach Absatz 2 bestanden hat, |
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die Approbation als Apotheker besitzt, |
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... |
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... |
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... |
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die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin bestanden hat, ... nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden, die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht. (z.B. §13 GefStoffV) |
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Die Prüfung der Sachkunde erstreckt sich auf die allgemeinen Kenntnisse über wesentliche Eigenschaften der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach §3 Abs. 1 Satz 1, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften. .... |